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Aktivitätsfreibetrag und weitere Begünstigungen für "Arbeiten im Alter" im Nationalrat beschlossen
Neuregelungen zur Aktivpension und sozialversicherungsrechtliche Entlastung
Ende September wurde im Nationalrat die Einführung eines "Aktivitätsfreibetrags" beschlossen, um ab 2027 das Arbeiten in der Pension durch einen steuerfreien Zuverdienst von bis zu 15.000 € pro Jahr steuerlich attraktiver zu machen (siehe auch Beitrag aus dem Juni 2026). Überdies müssen Beschäftigte im Pensionsalter unter bestimmten Voraussetzungen keine Pensionsversicherungsbeiträge bezahlen, sodass es auch sozialversicherungsrechtlich zu einer Entlastung im Rahmen der "Aktivpension" kommt.
Voraussetzungen bezüglich Regelpensionsalter und begünstigten Personenkreis
Konkret sind einige Voraussetzungen an die Inanspruchnahme geknüpft – Detailinformationen und FAQs finden sich dazu auch auf den Webseiten des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/aktivpension.html) und des Sozialministeriums (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Aktivpension.html). So kann der Aktivitätsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn das (inländische) gesetzliche Regelpensionsalter erreicht wurde, ein Anspruch auf Alterspension besteht und begünstigte Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit erzielt werden. Begünstigt sind Personen, welche den Pensionsantritt aufschieben ("Aufschieber") oder bereits Alterspension beziehen und weiterarbeiten ("Zuverdiener"). Für Männer beträgt das gesetzliche Regelpensionsalter 65 Jahre, für Frauen gilt bis 2033 das niedrigere, schrittweise ansteigende gesetzliche Regelpensionsalter. Ausgeschlossen sind hingegen Bezieher vorzeitiger Pensionen wie z.B. von Korridorpensionen. Bei ausländischen Pensionsansprüchen, sofern sie mit jenen nach österreichischen Gesetzen wie etwa APG, ASVG, GSVG usw. vergleichbar sind, muss ebenso das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht worden sein.
Erforderliche Einkunftsarten und Ausschlüsse von der Begünstigung
Schließlich muss einer aktiven Erwerbstätigkeit nachgegangen werden i.S.d. Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder nicht selbständiger Arbeit. Hingegen liegt keine Begünstigung vor bei betrieblichen Versorgungsrenten, überwiegend aus Betriebsverpachtung stammenden Einkünften sowie bei Einkünften kapitalistischer Mitunternehmer. Ebenso wenig sind Einkünfte vom Aktivitätsfreibetrag erfasst, sofern sie bereits anderweitig steuerlich begünstigt sind, wie dies etwa beim 13. und 14. Gehalt der Fall ist (sonstige Bezüge) oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen, sofern sie dem besonderen Steuersatz unterliegen.
Mindestversicherungszeiten und Sonderregelung für bestehende Pensionen
Weitere wichtige Voraussetzung für bereits Pension beziehende Personen (Zuverdiener) ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten im Zeitpunkt des Pensionsantritts. Für Aufschieber bzw. Bezieher einer Teilpension gilt diese Einschränkung nicht. Während für Männer 480 Versicherungsmonate (dies entspricht 40 Jahren) erforderlich sind, gelten für Frauen ab 2027 beispielsweise 408 Versicherungsmonate (entspricht 34 Jahren); ab 2033 müssen Frauen auch 480 Versicherungsmonate aufweisen, um den Aktivitätsfreibetrag geltend zu machen. Zu den Versicherungszeiten zählen auch Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten oder nachgekaufte Versicherungszeiten wie auch vergleichbare Zeiten bei Versorgungseinrichtungen im EU/EWR-Raum, sofern sie nachgewiesen werden können. Schließlich ist eine Sonderregelung für Personen zu beachten, die ihre Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben, jedoch die erforderlichen Versicherungsmonate noch nicht erreicht haben. Diese können, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt, den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, sobald sie nach Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen (über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum erzielt haben, welcher zumindest der Differenz der fehlenden Versicherungsmonate entspricht (quasi können sich diese Personen in die Begünstigung "hineinarbeiten").
Höhe des Freibetrags und Berücksichtigung in der Lohnverrechnung
Der (Aktivitäts)Freibetrag beträgt höchstens 1.250 € pro Monat, in welchen begünstigte Einkünfte erzielt werden und folglich bei 12 Monaten höchstens 15.000 €. Der Freibetrag kann jedoch nicht höher sein als die insgesamt erzielten begünstigten Einkünfte und gilt pro Steuerpflichtigen (pro Monat), nicht pro Tätigkeit, weshalb die Zeiträume unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden. Bei ebenso begünstigten betrieblichen Einkünften muss der Aktivitätsfreibetrag in der Steuererklärung beantragt werden, wobei auch der Zeitraum der begünstigten Tätigkeit anzugeben ist. Der Aktivitätsfreibetrag als (Steuer)Freibetrag vermindert die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer und kann sogar bereits vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden (Formular E35).
Sozialversicherungsrechtliche Boni für Aufschieber und Zuverdiener
Die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen im Rahmen der Aktivpension umfassen den Entfall des Dienstnehmerbeitrags zur Pensionsversicherung für Zuverdiener und Aufschieber, wobei eine entsprechende Entlastung auch für Selbständige sichergestellt wird. Dienstgeber von Personen, die ihren Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, müssen den Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung in voller Höhe (12,55 %) bezahlen, wodurch es zu einer vollständigen Verschiebung der Beitragslast auf den Dienstgeber kommt. Aufschieber können ihre Pension für jedes zusätzliche Arbeitsjahr um 5,1 % für maximal 3 Jahre erhöhen (insgesamt um 15,3 %). Überdies erhöht jeder zusätzliche Beitragsmonat die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto und somit die monatliche Pension. Zuverdiener erhalten für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 für eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen besonderen Höherversicherungsbeitrag (zusätzliche Pensionssteigerung). Dieser Höherversicherungsbeitrag entfällt ab 1. Jänner 2027. Im Gegenzug müssen Zuverdiener ab dann keine eigenen Pensionsversicherungsbeiträge mehr bezahlen, sodass mehr Netto vom Zuverdienst verbleibt.
Bild: Illustrative Darstellung (KI-generiert)
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