Strengere Auftraggeber-Haftung bei Arbeitskräfteüberlassung am Bau ab 1.1.2026

Bis zu 40 % (statt bisher 25%) des Werklohns für fremde Lohnabgaben und SV-Beiträge

Alte Rechtslage bis Ende 2025:

Schon bisher bestanden im Baubereich bei der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer Haftungsrisiken von bis zu 25 % des geleisteten Werklohns. Erfasst waren sämtliche Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Für die Haftungshöchstgrenze von 25 % war es bis Ende 2025 unerheblich, ob die Leistung im Rahmen eines Werkvertrags oder durch Arbeitskräfteüberlassung erbracht wurde.

Um dieser Haftung zu entgehen, war entscheidend, dass der Subunternehmer in der HFU-Liste aufscheint. Der Auftraggeber hatte dies zu prüfen und durfte den vollen Werklohn nur auszahlen, wenn der Subunternehmer in der HFU-Liste erfasst war. Andernfalls waren 25 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum Auftraggeber-Haftung zu überweisen, um eine Haftung für lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden.

Neue Rechtslage ab 1.1.2026:

Seit 1.1.2026 gewinnt dieser Kontrollschritt weiter an Bedeutung – denn die Auftraggeber-Haftung wurde speziell im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung verschärft. Erfolgt die Weitergabe von Bauaufträgen an Subunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags, bleibt die bisherige Haftungshöchstgrenze von maximal 25 % des Werklohns aufrecht. Wird die Leistung hingegen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung erbracht, erhöht sich die Haftungshöchstgrenze auf 40 %.

Bei finanzpolizeilichen Kontrollen am Bau rückt damit die Qualifikation des Auftrags (Werkvertrag über Bauleistungen vs. Arbeitskräfteüberlassung) noch stärker in den Fokus.

Unser Tipp: Die Finanzverwaltung stuft Werkverträge gar nicht so selten als verdeckte Arbeitskräfteüberlassung ein. Neben der Vertragsgestaltung ist für diese Beurteilung vor allem die tatsächliche Durchführung des Auftrags maßgeblich. Eine sorgfältige Dokumentation (z.B. Bautagebücher, Leistungsaufzeichnungen, Anwesenheitslisten) ist daher besonders empfehlenswert.

Die wichtigsten Szenarien im Überblick:

Subunternehmen steht auf der HFU-Liste → Keine Auftraggeber-Haftung auf Grund von Bauleistungen!

⚠️ Subunternehmen steht NICHT auf der HFU-Liste –

In diesem Fall ist es ab 1.1.2026 entscheidend ob die Bauleistung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt oder nicht:

Soweit keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt sollte der Auftraggeber 25 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überweisen und nur 75 % an das Subunternehmen. Andernfalls droht eine Haftung von bis zu:

• 5 % für lohnabhängige Abgaben
• 20 % für SV-Beiträge
in Summe max. 25 % des Werklohns

🔴 Subunternehmen steht NICHT auf der HFU-Liste – Arbeitskräfteüberlassung (NEU seit 1.1.2026) → Der Auftraggeber sollte 40 % des Entgelts an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überweisen und nur 60 % an das Subunternehmen. Andernfalls droht eine Haftung von bis zu:

• 8 % für lohnabhängige Abgaben
• 32 % für SV-Beiträge
in Summe max. 40 % des Entgelts – Zusätzlich finden die arbeits- und haftungsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) Anwendung.

🚨 Scheinunternehmen – Haftung nach dem SBBG Wird das Subunternehmen als Scheinunternehmen eingestuft, drohen neben der Haftung weitreichende Folgen: Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs, nachträgliche Festsetzung von Lohnabgaben und SV-Beiträgen, finanzstrafrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verdacht auf Sozialbetrug.

Achtung Stolperstein: Die erweiterte Haftung bei Arbeitskräfteüberlassung gilt seit 1.1.2026 – und zwar auch für bereits bestehende Verträge!

📌 Unser Rat:

Vertragsprüfung: Lassen Sie Ihre bestehenden und neuen Subunternehmerverträge von Steuerexperten auf die richtige Qualifikation prüfen (Bauleistung vs. Arbeitskräfteüberlassung).

Internes Kontrollsystem: Stellen Sie sicher, dass im Rahmen Ihrer IKS-Prozesse insbesondere die HFU-Abfrage sowie ein regelmäßiger Abgleich mit der Liste der Scheinunternehmer erfolgt.

Zahlungsabwicklung: Achten Sie bei der Auszahlung von Werklohn auf die geänderten Haftungsquoten in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung.

Haben Sie Fragen? Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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