Betriebsprüfungsrisiko Abzugsteuer bei Arbeitskräfteüberlassungen
Die Finanzverwaltung kontrolliert im Rahmen von Betriebsprüfungen gezielt die ordnungsgemäße Entrichtung der Abzugsteuer im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen durch ausländischen Auftragnehmer. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Werkverträgen, die als verdeckte Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren sind – in diesen Fällen wäre Abzugsteuer abzuführen.
Abzugsteuer
Wird ein ausländischer Unternehmer mit der Überlassung von Arbeitskräften beauftragt, muss der Auftraggeber grundsätzlich 20 % Abzugsteuer auf das Brutto-Gestellungsentgelt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Zwar steht das Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Arbeitskräfteüberlassung in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Auftragnehmers zu, die Abzugsteuer dient jedoch gleichzeitig als Sicherungsinstrument für die Besteuerung der Löhne der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich.
Eine Entlastung bzw. Rückerstattung der Abzugsteuer ist daher nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich.
💡 Tipp: Eine Abzugsteuer ist dann nicht einzubehalten und abzuführen, wenn die überlassenen Dienstnehmer ihre Arbeit nicht in Österreich ausüben oder der Auftragnehmer über eine inländische Betriebsstätte verfügt.
Rückerstattung
Eine Erstattung der bereits entrichteten Abzugsteuer bzw. eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Abzugsteuer (Entlastung an der Quelle) ist grundsätzlich möglich – aber nur innerhalb bestimmter Grenzen:
Pauschale Entlastung: Im Rahmen der sogenannten pauschalen Entlastung gelten 70 % der Abzugsteuer als pauschale Lohnbesteuerung und sind weder entlastungs- noch erstattungsfähig. Nur die verbleibenden 30 % der Abzugsteuer (Unternehmeranteil) können rückerstattet bzw. entlastet werden.
Freiwilliger Lohnsteuerabzug: Wird für die überlassenen Arbeitskräfte ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ordnungsgemäß vorgenommen, sind deren Löhne in Österreich besteuert. In diesem Fall kann die Abzugsteuer zur Gänze entlastet bzw. rückerstattet werden.
💡 Tipp: Eine 100%ige Entlastung bzw. ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30 % beträgt.
Für die Entlastung an der Quelle ist ein befristeter Befreiungsbescheid erforderlich. Dieser ist mittels elektronischer Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung) beim Finanzamt für Großbetriebe zu beantragen.
Achtung: Bei vollständiger Entlastung aufgrund eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs muss das ausländische Unternehmen zusätzlich die Arbeitgeberpflichten gemäß § 82 EStG (insbesondere die Haftung) übernehmen.
Der Steuerabzug darf nur für jene Arbeitskräfte unterbleiben, die im Befreiungsbescheid ausdrücklich genannt sind.
💡 Tipp: Der Befreiungsbescheid muss rechtzeitig beantragt werden und wird befristet ausgestellt – bei längeren Gestellungen sind daher rechtzeitig Folgeanträge zu stellen.
Sonderfall: Personalüberlassung von Angestellten im Konzern
Bei konzerninterner Personalüberlassung ist eine Entlastung an der Quelle auch ohne Befreiungsbescheid möglich. Wie in anderen Fällen besteht die Wahl zwischen der pauschalen Entlastung, bei der 70 % der Abzugsteuer als pauschale Lohnbesteuerung einbehalten und nur 30 % (Unternehmeranteil) entlastet werden können, und einer vollständigen Entlastung: Wird für die überlassenen Angestellten ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ordnungsgemäß vorgenommen, kann die Abzugsteuer zur Gänze entlastet werden.
Sonderregelung für kurzfristige Gestellungen aus Deutschland
Bei gewerblichen Überlassungen aus Deutschland (bis 183 Tage) ohne österreichische Betriebsstätte steht Österreich gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA Österreich-Deutschland kein Besteuerungsrecht an den Löhnen zu. Eine Sicherstellung der Lohnbesteuerung ist daher nicht erforderlich – die Entlastung kann vollständig und ohne Lohnsteuerabzug erfolgen. Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.
📌 Unser Rat: Prüfen Sie, welcher Entlastungsweg für Ihre Konstellation der günstigste ist und ob Ihre Prozesse rund um Abzugsteuer und Entlastung korrekt aufgesetzt sind – gerade in Hinblick auf die aktuelle Prüfungspraxis. Wir unterstützen Sie gerne dabei!
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