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Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Verlängerung der Erklärungsfristen
Umsatzsteuer
:: Bereits seit 1. April 2003 ist die Umsatzsteuervoranmeldung im elektronischen Weg einzureichen, sofern dies dem Steuerpflichtigen technisch möglich ist.
:: Ab 1. Jänner 2004 ist grundsätzlich auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie zusammenfassende Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
Einkommensteuer
Ab 2004 gilt auch für die Einkommensteuererklärung 2003 die Verpflichtung der elektronischen Übermittlung, vorerst aber nur für Steuerpflichtige deren Jahresumsatz
€ 100.000,- übersteigt, es sei denn, die technischen Voraussetzungen hierfür fehlen.
Für die Einnahmen/Ausgabenrechner ist im Formular eine standardisierte Einnahmen/Ausgabenrechnung vorgesehen. Bilanzierende werden eine strukturierte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen haben, die von der Abgabenbehörde in elektronischer Form bearbeitbar ist.
Körperschaftsteuererklärung
Ab der Steuerveranlagung für 2003 sind buchführungspflichtige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie Privatstiftungen zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung verpflichtet.
Verlängerung der Erklärungsfristen
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen wird von bisher Ende März auf Ende April des Folgejahres verlagert. Bei elektronischer Einreichung sogar bis Ende Juni.
Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia
© Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH | Klienten-Info