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Steuerliche Qualifikation von erstatteten Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten
Sozialversicherungsrecht
In der Klienten-Info April 2006 wurde auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Beitragsrückerstattung infolge Wegfalls der Höherversicherung bei Mehrfachversicherung ab 2006 hingewiesen.
Eine weitere Beitragserstattung durch den Pensionsversicherungsträger erfolgt seit 1. Jänner 2004 von Amts wegen für eingekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten, wenn diese Zeiten weder für den Pensionsanspruch benötigt werden noch die Leistung erhöhen. Für Pensionen mit Stichtag vor 1. Jänner 2004 ist die Beitragsrückerstattung nur über Antrag möglich.
Steuerrecht
Wurden die Beiträge seinerzeit als Sonderausgaben geltend gemacht, erhebt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung bei der Rückerstattung.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG, der die Nachversteuerung von als Sonderausgaben i.S. des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG abgesetzten Versicherungsprämien regelt und auch kein anderer steuerpflichtiger Tatbestand vorliegt, ist im Jahr der Beitragserstattung diese nicht zu erfassen.
Gem. § 295a BAO kann allerdings das Jahr, in dem die Beiträge als Sonderausgabe abgesetzt worden sind von Amts wegen wieder aufgenommen werden, soweit sich dieses rückwirkende Ereignis innerhalb der 5-jährigen Verjährungszeit begeben hat. (Hinweis auf Klienten-Info Oktober 2005 und März 2006).
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