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Seminarleistungen mit 20% Umsatzsteuersatz
In der Klienten-Info vom Juni 2007 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Wellness- und Seminarleistungen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der begünstigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (10%) nicht auf alle damit verbundenen Leistungen angewendet werden kann. Dies hat der VwGH (2006/15/0161 vom 20.2.2008) nunmehr bestätigt. Hoteliers, die sowohl Übernachtungsmöglichkeiten bieten als auch Seminarräume zur Verfügung stellen, haben - sofern ein einheitlicher Preis dafür berechnet wird - eine Aufteilung zwischen der begünstigten Beherbergungsleistung und der regulär steuerpflichtigen Seminarleistung vorzunehmen.
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© Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
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