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Artikel zum Thema: Nebenleistung
Umsatzsteuerliche Aufteilung von Menüpreisen eines Fast-Food Restaurants
Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Lieferung bzw. einer Leistung soll grundsätzlich für jeden (Einzel)Teil getrennt erfolgen. Die Praxis bringt es allerdings mit sich, dass Leistungen mitunter wirtschaftlich eng verflochten sind und nicht vernünftig voneinander abgegrenzt werden können. Häufig muss dann nachgewiesen werden, dass eine Leistung die Hauptleistung darstellt und die andere Leistung als untergeordnete Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung (2008/15/0075 vom 16.12.2009) mit einem ähnlich gelagerten Problem zu befassen – nämlich mit der Aufteilung des Gesamtentgelts auf verschiedene Leistungen.
Ausgangspunkt ist die gastronomisch erfolgreiche Kombination von Speisen und Getränk zu einem Menü, wodurch der Gesamtpreis (Menüpreis) im Vergleich zu den Einzelverkaufspreisen niedriger ausfällt. Da bei einem Fast-Food Restaurant die Speisen sowohl für den Betreiber wie auch für den Kunden im Vordergrund stehen, ist es nicht verwunderlich, dass in einem Menü das Getränk gleichsam als relativ günstige „Draufgabe“ dazugegeben wird. Da umsatzsteuerlich Speisen dem begünstigten Steuersatz von 10%, Getränke aber dem Normalsteuersatz (20%) zu unterwerfen sind, stellt sich für den VwGH die Frage, wie der Gesamtpreis für das Menü umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Aus der EuGH-Rechtsprechung folgend ergeben sich zwei Aufteilungsmöglichkeiten – die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktpreis. Da der EuGH der Marktpreismethode den Vorzug gibt und diese auch nicht komplizierter als die Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Kosten ist, ist das Pauschalentgelt (Menüpreis) umsatzsteuerlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Der VwGH stützt sich auf diese EuGH-Rechtsprechung. Für das Fast-Food Restaurant ist demnach ausgehend von dem Einzelverkaufspreis durch die sogenannte „lineare Kürzung“ (die Vergünstigung wird auf die Menübestandteile entsprechend der Einzelverkaufspreise aufgeteilt) jener Menübestandteil (Getränk) zu ermitteln, welcher dem Normalsteuersatz unterliegt und jener (Speisen), der dem ermäßigten Steuersatz (10%) zu unterwerfen ist.
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