Bis zu 40 % (statt bisher 25%) des Werklohns für fremde Lohnabgaben und SV-Beiträge
Alte Rechtslage bis Ende 2025:
Schon bisher bestanden im Baubereich bei der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer Haftungsrisiken von bis zu 25 % des geleisteten Werklohns. Erfasst waren sämtliche Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Für die Haftungshöchstgrenze von 25 % war es bis Ende 2025 unerheblich, ob die Leistung im Rahmen eines Werkvertrags oder durch Arbeitskräfteüberlassung erbracht wurde.
Um dieser Haftung zu entgehen, war entscheidend, dass der Subunternehmer in der HFU-Liste aufscheint. Der Auftraggeber hatte dies zu prüfen und durfte den vollen Werklohn nur auszahlen, wenn der Subunternehmer in der HFU-Liste erfasst war. Andernfalls waren 25 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum Auftraggeber-Haftung zu überweisen, um eine Haftung für lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden.
Neue Rechtslage ab 1.1.2026:
Seit 1.1.2026 gewinnt dieser Kontrollschritt weiter an Bedeutung – denn die Auftraggeber-Haftung wurde speziell im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung verschärft. Erfolgt die Weitergabe von Bauaufträgen an Subunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags, bleibt die bisherige Haftungshöchstgrenze von maximal 25 % des Werklohns aufrecht. Wird die Leistung hingegen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung erbracht, erhöht sich die Haftungshöchstgrenze auf 40 %.
Bei finanzpolizeilichen Kontrollen am Bau rückt damit die Qualifikation des Auftrags (Werkvertrag über Bauleistungen vs. Arbeitskräfteüberlassung) noch stärker in den Fokus.
Unser Tipp: Die Finanzverwaltung stuft Werkverträge gar nicht so selten als verdeckte Arbeitskräfteüberlassung ein. Neben der Vertragsgestaltung ist für diese Beurteilung vor allem die tatsächliche Durchführung des Auftrags maßgeblich. Eine sorgfältige Dokumentation (z.B. Bautagebücher, Leistungsaufzeichnungen, Anwesenheitslisten) ist daher besonders empfehlenswert.
Die wichtigsten Szenarien im Überblick:
✅ Subunternehmen steht auf der HFU-Liste → Keine Auftraggeber-Haftung auf Grund von Bauleistungen!
⚠️ Subunternehmen steht NICHT auf der HFU-Liste –
In diesem Fall ist es ab 1.1.2026 entscheidend ob die Bauleistung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt oder nicht:
Soweit keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt sollte der Auftraggeber 25 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überweisen und nur 75 % an das Subunternehmen. Andernfalls droht eine Haftung von bis zu:
• 5 % für lohnabhängige Abgaben
• 20 % für SV-Beiträge
• in Summe max. 25 % des Werklohns
🔴 Subunternehmen steht NICHT auf der HFU-Liste – Arbeitskräfteüberlassung (NEU seit 1.1.2026) → Der Auftraggeber sollte 40 % des Entgelts an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überweisen und nur 60 % an das Subunternehmen. Andernfalls droht eine Haftung von bis zu:
• 8 % für lohnabhängige Abgaben
• 32 % für SV-Beiträge
• in Summe max. 40 % des Entgelts – Zusätzlich finden die arbeits- und haftungsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) Anwendung.
🚨 Scheinunternehmen – Haftung nach dem SBBG Wird das Subunternehmen als Scheinunternehmen eingestuft, drohen neben der Haftung weitreichende Folgen: Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs, nachträgliche Festsetzung von Lohnabgaben und SV-Beiträgen, finanzstrafrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verdacht auf Sozialbetrug.
⚡ Achtung Stolperstein: Die erweiterte Haftung bei Arbeitskräfteüberlassung gilt seit 1.1.2026 – und zwar auch für bereits bestehende Verträge!
📌 Unser Rat:
Vertragsprüfung: Lassen Sie Ihre bestehenden und neuen Subunternehmerverträge von Steuerexperten auf die richtige Qualifikation prüfen (Bauleistung vs. Arbeitskräfteüberlassung).
Internes Kontrollsystem: Stellen Sie sicher, dass im Rahmen Ihrer IKS-Prozesse insbesondere die HFU-Abfrage sowie ein regelmäßiger Abgleich mit der Liste der Scheinunternehmer erfolgt.
Zahlungsabwicklung: Achten Sie bei der Auszahlung von Werklohn auf die geänderten Haftungsquoten in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung.
Haben Sie Fragen? Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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© Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH
Die Finanzverwaltung kontrolliert im Rahmen von Betriebsprüfungen gezielt die ordnungsgemäße Entrichtung der Abzugsteuer im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen durch ausländischen Auftragnehmer. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Werkverträgen, die als verdeckte Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren sind – in diesen Fällen wäre Abzugsteuer abzuführen.
Abzugsteuer
Wird ein ausländischer Unternehmer mit der Überlassung von Arbeitskräften beauftragt, muss der Auftraggeber grundsätzlich 20 % Abzugsteuer auf das Brutto-Gestellungsentgelt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Zwar steht das Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Arbeitskräfteüberlassung in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Auftragnehmers zu, die Abzugsteuer dient jedoch gleichzeitig als Sicherungsinstrument für die Besteuerung der Löhne der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich.
Eine Entlastung bzw. Rückerstattung der Abzugsteuer ist daher nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich.
💡 Tipp: Eine Abzugsteuer ist dann nicht einzubehalten und abzuführen, wenn die überlassenen Dienstnehmer ihre Arbeit nicht in Österreich ausüben oder der Auftragnehmer über eine inländische Betriebsstätte verfügt.
Rückerstattung
Eine Erstattung der bereits entrichteten Abzugsteuer bzw. eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Abzugsteuer (Entlastung an der Quelle) ist grundsätzlich möglich – aber nur innerhalb bestimmter Grenzen:
Pauschale Entlastung: Im Rahmen der sogenannten pauschalen Entlastung gelten 70 % der Abzugsteuer als pauschale Lohnbesteuerung und sind weder entlastungs- noch erstattungsfähig. Nur die verbleibenden 30 % der Abzugsteuer (Unternehmeranteil) können rückerstattet bzw. entlastet werden.
Freiwilliger Lohnsteuerabzug: Wird für die überlassenen Arbeitskräfte ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ordnungsgemäß vorgenommen, sind deren Löhne in Österreich besteuert. In diesem Fall kann die Abzugsteuer zur Gänze entlastet bzw. rückerstattet werden.
💡 Tipp: Eine 100%ige Entlastung bzw. ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30 % beträgt.
Für die Entlastung an der Quelle ist ein befristeter Befreiungsbescheid erforderlich. Dieser ist mittels elektronischer Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung) beim Finanzamt für Großbetriebe zu beantragen.
Achtung: Bei vollständiger Entlastung aufgrund eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs muss das ausländische Unternehmen zusätzlich die Arbeitgeberpflichten gemäß § 82 EStG (insbesondere die Haftung) übernehmen.
Der Steuerabzug darf nur für jene Arbeitskräfte unterbleiben, die im Befreiungsbescheid ausdrücklich genannt sind.
💡 Tipp: Der Befreiungsbescheid muss rechtzeitig beantragt werden und wird befristet ausgestellt – bei längeren Gestellungen sind daher rechtzeitig Folgeanträge zu stellen.
Sonderfall: Personalüberlassung von Angestellten im Konzern
Bei konzerninterner Personalüberlassung ist eine Entlastung an der Quelle auch ohne Befreiungsbescheid möglich. Wie in anderen Fällen besteht die Wahl zwischen der pauschalen Entlastung, bei der 70 % der Abzugsteuer als pauschale Lohnbesteuerung einbehalten und nur 30 % (Unternehmeranteil) entlastet werden können, und einer vollständigen Entlastung: Wird für die überlassenen Angestellten ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ordnungsgemäß vorgenommen, kann die Abzugsteuer zur Gänze entlastet werden.
Sonderregelung für kurzfristige Gestellungen aus Deutschland
Bei gewerblichen Überlassungen aus Deutschland (bis 183 Tage) ohne österreichische Betriebsstätte steht Österreich gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA Österreich-Deutschland kein Besteuerungsrecht an den Löhnen zu. Eine Sicherstellung der Lohnbesteuerung ist daher nicht erforderlich – die Entlastung kann vollständig und ohne Lohnsteuerabzug erfolgen. Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.
📌 Unser Rat: Prüfen Sie, welcher Entlastungsweg für Ihre Konstellation der günstigste ist und ob Ihre Prozesse rund um Abzugsteuer und Entlastung korrekt aufgesetzt sind – gerade in Hinblick auf die aktuelle Prüfungspraxis. Wir unterstützen Sie gerne dabei!
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Die Budgetdiskussion nimmt gerade richtig Fahrt auf und man merkt: Da kommt einiges auf uns zu.
Was wir in den letzten Tagen immer öfter hören, auch in Gesprächen mit unseren Klienten:
👉 Der 0%-Sachbezug für E-Firmenautos könnte ins Visier geraten.
Noch gibt es nichts Konkretes. Keine Entwürfe, keine fixen Maßnahmen.
Aber wenn der Staat in dieser Größenordnung sparen muss, schaut man erfahrungsgemäß auch bei bestehenden Begünstigungen genauer hin.
Und genau das sorgt aktuell für einiges an Unsicherheit.
Was derzeit so im Umlauf ist (ohne Gewähr – es ist noch nichts fix):
• mögliche Änderungen beim 0%-Sachbezug für E-PKW
• Kürzungen bei Förderungen und Zuschüssen
• Anpassungen im Sozialbereich
• zusätzliche steuerliche Belastungen – oft eher indirekt
• strengere Sparvorgaben für Bund, Länder und Gemeinden
Gerade beim E-Firmenauto wäre das für viele ein Thema.
Die aktuelle Regelung war für viele ein klarer Faktor bei der Entscheidung – fällt das weg oder wird eingeschränkt, hat das unmittelbare Auswirkungen.
👉 Unsere Einschätzung aus dem Alltag:
Aktuell gibt es viele Gerüchte, aber wenig Konkretes. Die Richtung ist aber klar: Es wird wohl breiter angesetzt werden.
Heißt für uns alle: Entwicklungen genau im Blick behalten und nicht zu spät reagieren, wenn es dann konkret wird.
Haben Sie Fragen zum Sparpaket 2027/2028? Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) kommt es zu wichtigen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Diese betreffen sowohl die Berechnung bei Neufahrzeugen als auch – besonders relevant in der Praxis – die Rückvergütung bei Fahrzeugexporten.
NoVA-Rückvergütung: Deutliche Einschränkungen ab Juli 2026
Bisher konnte die beim Kauf oder Import eines Fahrzeugs bezahlte NoVA bei einem späteren Export anteilig zurückgefordert werden. Grundlage war der Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Abmeldung in Österreich – ein Vorteil, der vor allem bei- Gebrauchtwagenexporten, Leasingmodellen und grenzüberschreitender Nutzung genutzt wurde.
Ab 1. Juli 2026 wird diese Möglichkeit zeitlich begrenzt:
Die Vergütung der „Rest-NoVA“ in Exportfällen ist nur mehr bei „vorübergehender Nutzung“ im Inland möglich:
● ununterbrochene Zulassung im Inland von höchstens 4 Jahren
● die 4‑Jahres‑Frist läuft ab der (weltweiten) Erstzulassung und endet 4 Jahre danach
● die 4-Jahres-Frist wird durch An- und Abmeldungen nicht unterbrochen oder verlängert!
● Abmeldung hat innerhalb der 4 Jahresfrist zu erfolgen!
● Der Export/Verkauf nach Ablauf der Frist ist unschädlich!

Tipp: Wenn Sie den Verkauf oder Export eines älteren Kfz (> 4 Jahre) planen, prüfen Sie jetzt den Handlungsbedarf – die alte Rechtslage gilt nur noch bis 30.06.2026!
Wichtig: Entscheidend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse – nicht bloß formale Konstruktionen. Ein „Export am Papier“ oder die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft reicht nicht aus. In der Praxis ist v.a. ausschlaggebend, wo das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. (Ort der überwiegenden Nutzung, regelmäßiger Abstellort, wirtschaftliche Verfügungsmacht)
Ab 1. Juli 2026 gibt es weitere wesentliche Einschränkungen bei der Rückvergütung:
● Keine Vergütung mehr für Wracks und nicht mehr zulassungsfähige Fahrzeuge
● Verpflichtendes Sachverständigengutachten bei Vergütungsbeträgen über EUR 5.000,00 (etwa von einem Automobilklub)
● Die Rückvergütung ist weiterhin mit der tatsächlich bezahlten NoVA begrenzt
Weiterhin sind Nachweise erforderlich, etwa:
● Bekanntgabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
● Sperre in der Genehmigungsdatenbank
● Keine aufrechte Zulassung im Inland
Tipp: Die alte Rechtslage gilt nur mehr bis 30.06.2026. Bitte melden Sie sich frühzeitig um etwaigen Handlungsbedarf zu prüfen.
Höhere NoVA für viele Neufahrzeuge
Bereits seit 1. Jänner 2026 gilt eine strengere Berechnung der NoVA:
● Der CO₂-Abzugsposten wurde von 94 g/km auf 91 g/km reduziert
● Dadurch steigt die NoVA für viele Benzin- und Dieselfahrzeuge automatisch
Weiterhin begünstigt bleiben:
● Elektro- und Wasserstofffahrzeuge (NoVA-befreit)
Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen (Kaufvertrag vor dem 1.12.2025, Lieferung bis 1.4.2026) kann noch die alte Regelung angewendet werden.
Praktische Auswirkungen
Die neuen Vorschriften führen unter anderem zu:
● geringerer Attraktivität von Gebrauchtwagenexporten
● höheren Kosten bei Leasing- und Fuhrparkmodellen mit Auslandsbezug
● sinkenden Restwerten älterer Fahrzeuge
● erhöhtem Prüfungs- und Dokumentationsaufwand
Unsere Empfehlungen
Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig planen:
● Exportzeitpunkte prüfen und Fristen einhalten
● Tatsächliche Nutzung ins Ausland verlagern
● Substanz im Ausland schaffen (z. B. Stellplätze, Organisation)
● Nutzung, Standort und Fahrzeugwert sorgfältig dokumentieren
● Gutachten rechtzeitig einholen (bei höheren Beträgen)
● Reine „Papiergestaltungen“ vermeiden
💡 Fazit
Die Änderungen verschärfen die NoVA deutlich – insbesondere bei Exporten – und erhöhen gleichzeitig die Steuerbelastung für viele Neufahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Eine vorausschauende Planung und saubere Dokumentation werden damit wichtiger denn je.
🤝 Wir unterstützen Sie gerne
Haben Sie Fragen zur NoVA-Rückvergütung, zur optimalen Planung eines Fahrzeugexports oder zur steuerlichen Gestaltung Ihrer Fahrzeugstruktur? Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung
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