Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2021 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2022 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.
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Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 485,85 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort „Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz“). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch, dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).
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Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform sind ab 1. März 2022 auch neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoins oder Litecoins in Kraft getreten. Erträge und Gewinne aus solchen Kryptowährungen gelten zukünftig als Einkommen aus Kapitalvermögen und unterliegen wie Aktien dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Die bisher gültige Steuerfreiheit nach einem Jahr Behaltedauer entfällt komplett für sogenanntes Neuvermögen. Die wichtigsten Aspekte dieses „steuerlichen Paradigmenwechsels“ im Bereich der Kryptowährungen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Altbestand vs. Neuvermögen
Die neuen Bestimmungen sind auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft werden („Neuvermögen“). Anschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt können wie bisher nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisiert werden. Innerhalb der Jahresfrist kommt der Tarifsteuersatz zur Anwendung. Wurden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die daraus resultierenden Gewinne oder Verluste freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden.
Erfasste Kryptowährungen
Der Begriff umfasst öffentlich angebotene Kryptowährungen, die eine Akzeptanz als Tauschmittel genießen. Dies trifft auch auf sogenannte „Stablecoins“ zu, die an einen „stabilen“ Reservewert wie $ oder Gold gekoppelt sind. Nicht erfasst – mangels Eigenschaft als Tauschmittel – sind sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) und „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (z.B. Wertpapiere, Immobilien). Die Besteuerung dieser Produkte richtet sich je nach Ausgestaltung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen.
Steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen
Wie bei Aktien werden auch bei Kryptowährungen nunmehr sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Kursgewinne mit 27,5 % besteuert. Zu den laufenden Einkünften zählen:
- Zinserträge aus „Lending“, dem Verleihen von Kryptowährungen;
- Erträge für die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools auf dezentralen Tauschbörsen („Liquidity Mining“);
- Der Erwerb von Kryptowährungen als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Rechenleistung bei der Transaktionsverarbeitung („Mining“).
Diese Erträge sind im Zuflusszeitpunkt mit dem Wert der Gegenleistung bzw. der bezogenen Kryptowährung zu besteuern. Dieser stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar.
In folgenden Fällen liegen hingegen keine laufenden Einkünfte vor; eine Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Veräußerung oder des Tausches:
- Der Erhalt einer Gegenleistung, wenn Krypto-Besitzer ihre Coins dafür einsetzen, neue Blöcke zur dazugehörigen Blockchain hinzuzufügen (Staking);
- wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen wie z.B. der Teilnahme an Marketingkampagnen (Bounties) übertragen werden;
- wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
Die erhaltenen Kryptowährungen sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen, wodurch im Zeitpunkt der Realisierung der gesamte Ertrag zu versteuern ist.
Gewinne aus Kryptowährungen sind im Zeitpunkt der Realisierung zu versteuern:
- bei der Veräußerung gegen € oder dem Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen wie z.B. $;
- beim Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen wie z.B. beim Kauf eines Autos, das in Kryptowährung bezahlt wird.
Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keine steuerpflichtige Realisierung dar.
Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Wert im Zeitpunkt des Tausches und den Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Beratungskosten oder Transaktionsgebühren vermindern den Gewinn. Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitalanlagen und Wertpapieren (wie z.B. aus Aktien oder Investmentfonds) verrechnet werden.
Kryptowährung im Betriebsvermögen
Der Sondersteuersatz von 27,5 % kommt auch im Betriebsvermögen zur Anwendung, sofern die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Berücksichtigung in der Steuererklärung und KESt-Abzug
Die Einkünfte aus Kryptowährungen sind als Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte sollte allerdings im Detail überprüft werden, ob eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Quellen und Depotstellen möglich ist.
Ab 2024 sind österreichische Broker bzw. Plattformen verpflichtet, die KESt auf Kryptowährungen automatisch zu ermitteln und einzubehalten. Diese gelten dann als „endbesteuert“ und müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden; analog zum KESt-Abzug auf Zinsen und Wertpapiere bei österreichischen Banken. Allerdings sollte auch in diesem Fall überprüft werden, ob eine Verrechnung mit anderen Gewinnen und Verlusten steuerlich günstiger ist. Ihre Steuerberaterin unterstützt Sie gerne bei der Berechnung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen!
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