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Management-Info - Archiv

Die Beschäftigung von Jugendlichen und die Ausbildung von Lehrlingen - Lehrlingsförderungen (Teil 3)

August 2012

Laut den Richtlinien des Förderausschusses beginnen 40% der Jugendlichen eines Altersjahrganges eine Ausbildung als Lehrling. Am beliebtesten sind laut Angaben des Wirtschaftsministeriums die Lehrberufe Einzelhandel(skauffrau) und KFZ-Techniker. Die Förderung von Lehrlingen hat sich seit 28.6.2008 gewandelt und wird im Folgenden dargestellt:

Förderungen werden an Lehrberechtigte nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) und Lehrberechtigte nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz gewährt. Alle Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen nach dem Gesetz folgenden Zwecken:

  1. Anreiz zur Ausbildung von Lehrlingen
  2. Qualitätssteigerung in der Lehrlingsausbildung
  3. Ausbildungsverbünde werden gefördert
  4. Aus- und Weiterbildung von Ausbildern
  5. Zusatzausbildungen für Lehrlinge
  6. Förderung nach dem regionalen Fachkräftebedarf
  7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von Männern und Frauen zu Lehrberufen
  8. Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und Anhebung der Ausbildungsbeteiligung in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen

Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderung erarbeitet ein Förderausschuss, der von Wirtschaftskammer und Bundesarbeitskammer beschickt wird. Der Wirtschaftsminister muss diese Richtlinien bestätigen. Leistungen nach Z. 8 (s.o.) regelt der Wirtschaftsminister gemeinsam mit dem Sozialminister. Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Derzeit bestehen folgende Beihilfen:

Basisförderung

Die Förderung beträgt pro Lehrling:

  • 1. Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen laut Kollektivvertrag
  • 2. Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen laut Kollektivvertrag
  • 3., 4. Lehrjahr: je 1 Lehrlingsentschädigung laut Kollektivvertrag

Förderbar sind Lehrverhältnisse, die ein Jahr aufrecht waren bzw. regulär bis maximal 10 Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende geendet haben. Die Beantragung erfolgt im Nachhinein. Das Lehrverhältnis muss nach dem 27.6.2008 eingegangen worden sein.

Die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender Übertretungen des BAG oder des Kinder- und Jugend-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) können zum Ausschluss von der Basisförderung bzw. deren Rückforderung führen. Dasselbe gilt bei Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission oder des zuständigen Gerichts (z.B.: sexuelle Belästigung oder Belästigungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung).

Förderung neuer Lehrstellen (Blum Bonus II) – läuft aus

Die Förderung beträgt 2.000 € pro Lehrling, wobei pro Lehrberechtigtem maximal 10 Lehrlinge gefördert werden. Der Lehrling muss nach dem 27.6.2008 und vor dem 1.1.2011 eingetreten sein. Die Förderung gilt für neu gegründete Unternehmen (Gründung nach dem 31.12.2007), Unternehmen, die erstmals Lehrlinge ausbilden und Unternehmen, die eine Lehrlingsausbildung wieder aufnehmen. Die Förderung steht pro Lehrberechtigtem nur einmal zu. Die Antragstellung erfolgt im Nachhinein.

Förderungen für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen

Sie werden im Rahmen des ersten Antrittes mit 200 € bzw. 250 € gefördert. Die Lehrabschlussprüfung muss nach dem 27.6.2008 absolviert worden sein.

Förderungen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten

Gefördert werden Kosten für die Wiederholung einer Berufsschulklasse, Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen in der Berufsschule bzw. die theoretische Lehrabschlussprüfung und Nachhilfekurse für Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder die Muttersprache bei Lehrlingen mit Migrationshintergrund. Die Kurse müssen nach dem 27.6.2008 begonnen haben.

Förderbar sind außerdem zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, die Weiterbildung der Ausbilder sowie Maßnahmen und Projekte zur Aufhebung geschlechtsspezifischer Unterschiede im Lehrstellenmarkt. Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil werden auch vom AMS gefördert. Für die integrative Berufsausbildung, die zur Verbesserung der Integration von „benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen“ geschaffen wurde, bestehen spezielle Bestimmungen, z.B. eine erhöhte Basisförderung. Gemeint sind Sonderschulabgänger, Jugendliche ohne Hauptschulabschluss, behinderte Personen oder Personen, die das AMS aus sonstigen Gründen in kein reguläres Lehrverhältnis vermitteln kann. Ob die Voraussetzungen für eine integrative Berufsausbildung vorliegen, entscheidet das AMS. Der Unternehmer muss ein Beratungsgespräch mit dem AMS führen.

Neuerungen 2012

Seit 1.7.2012 können in den Bundesländern Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien bei der Wirtschaftskammer von Lehrbetrieben kostenlose Coaching- und Beratungsleistungen beantragt werden, welche u.a. das Thema Lehrlingsförderungen betreffen. Das Coaching soll in Zukunft auch Lehrlingen bereitstehen. Vorrangiges Ziel ist die Senkung der Drop-Out-Rate in Lehrberufen. Auslandspraktika werden durch den Ersatz der Lehrlingsentschädigung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes zusätzlich gefördert. Neu ist die erweiterte Anrechnung praktischer Fertigkeiten auf die Lehrabschlussprüfung. Zuständig für die Beurteilung der Anrechnungen ist die Lehrlingsstelle. Der Kandidat muss mindestens 22 Jahre alt sein. Für zehn Lehrberufe werden 2012 Ausbildungsleitfäden erstellt (z.B. Bürokaufmann). Ferner wird eine Clearingstelle Lehrabschlussprüfung eingerichtet, deren Hauptaufgabe die Evaluierung der Prüfungsfragen der bestehenden Lehrabschlussprüfungen ist. Sie wird Qualitätssiegel ausstellen. Laut Pressemeldung des Wirtschaftsministeriums fokussiert sich die Clearingstelle heuer auf touristische Berufe. Die Lehrlingsausbildungsprämie kann für das Veranlagungsjahr 2012 letztmalig geltend gemacht werden. Sie beträgt 1.000 € pro Lehrling und Wirtschaftsjahr. Das Lehrverhältnis muss vor dem 28.6.2008 begonnen haben. Sie wird in der Steuererklärung geltend gemacht.

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